
By Michael Christian Bschorr
Nach Anspruchsgrundlagen geordnet werden die tatbestandlichen Voraussetzungen aller relevanten Ansprüche von Auftraggebern und Auftragnehmern von Planungs-, Bauüberwachungs-, Projektleistungs- und Projektsteuerungsleistungen dargestellt. Ablaufdiagramme und graphische Erläuterungen bieten dem Leser einen schnellen Überblick und praxisnahe Hilfestellungen. Praxistipps runden das Werk ab.
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245. 2 Vergütungsansprüche nach HOAI 39 den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung (Leistungsbilder Teil 3 und 4) Flächen, Größen oder Verrechnungseinheiten (Leistungsbilder Teil 2) dem Leistungsbild der Honorarzone der dazugehörigen Honorartafel bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach § 36 HOAI. Gemäß § 3 Abs. 2 HOAI sind die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind, in den Leistungsbildern abschließend erfasst.
Der Architekt ist Sachwalter seines Auftraggebers und hat diesem gegenüber je nach dessen Kenntnisstand und den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls unter Umständen weitreichende Informations-, Beratungs- und Betreuungspflichten. 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 BGHZ 133, 399; BGH, NJW 1999, 427. Preussner, BauR 2006, 898. BGH, NJW 2008, 285. BGH, NJW 2004, 2588; NJW-RR 2005, 318. BGHZ 31, 224. BGHZ 41, 318. BGHZ 45, 373. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 631, Rdnr. 19. , BGH NJW-RR 2007, 378.
631 Abs. 1 BGB begründet einen im Grundsatz einheitlichen Anspruch des Unternehmers, der mit Abschluss des Werkvertrages entsteht und gemäß §§ 632a, 641 BGB fällig wird. Für Arbeiten vor Vertragsschluss ist bei einem späteren Unterbleiben des angestrebten Vertragsabschlusses eine Vergütung zu leisten, wenn die Leistungen gegen Entgelt in Auftrag gegeben worden sind oder wenn sich die Parteien gegebenenfalls auch still- 104 BGH, NJW 1999, 3554. 1 Vergütungsansprüche nach BGB 33 schweigend über ihre für den Architekten/Ingenieur verpflichtende Erbringung geeinigt haben105 und bereits für die Vorarbeiten eine Vergütung zu erwarten war.