
By Ingeborg Haas
Unterlässt der Geschäftsführer einer GmbH es, Steuern an das Finanzamt abzuführen, weil er nicht genügend Geld zur Verfügung hat, besteht die Gefahr, dass er persönlich mit seinem Privatvermögen für die Ausfälle des Fiskus haftet. Will er das vermeiden und zahlt die Steuern, droht ihm eine Haftung gegenüber der GmbH: Kommt es nämlich zum Insolvenzverfahren, muss er der GmbH alle Zahlungen ersetzen, die nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ vereinbar sind. Ob Steuerzahlungen hierzu zählen, ist zwischen den Finanz- und Zivilgerichten umstritten. Ingeborg Haas zeigt auf, wann und wem gegenüber der Geschäftsführer haftet und wie er sich richtig zu verhalten hat.
Read Online or Download Die steuerliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Besondere Verhaltenspflichten in der wirtschaftlichen Krise PDF
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Der Geschäftsführer kann sich damit nicht auf § 219 Satz 1 AG berufen, da er aus § 34 AG verpflichtet war, Steuern für einen anderen zu entrichten. Er haftet daher gesamtschuldnerisch nach § 44 AG neben der von ihm vertretenen GmbH. 4. Akzessorietät Voraussetzung für die Entstehung der Haftung nach § 69 AG ist zunächst, dass bei dem Steuersubjekt - dem Primärschuldner - ein Steuertatbestand verwirklicht wurde, der zum Entstehen einer Steuerschuld geführt hat. " Eine Festsetzung des Steueranspruchs ist nicht erforderlich.
35 AO. In der Revisionsentscheidung übernimmt der BFH die Einordnung des FG, wonach der Kläger faktischer Geschäftsführer war, da diese Frage in der Revision nicht aufgegriffen worden war. 140 Er stellt aber klar darauf ab, dass "... a. m § 34 Abs I und § 35 AO haften. d. " Anders als das Zivilrecht regelt das Steuerrecht damit ausdrücklich die Haftung von Personen, die nicht nominell bestelltes Organ sind, dessen Aufgaben aber (teilweise) erfiillen. Entsprechend der zivilrechtliehen Einordnung haften die Personen, die sich im ,,Dunstkreis" der faktischen Geschäftsführung bewegen, dann, wenn sie zum Geschäftsführer bestellt werden sollten, der Bestellungsakt aber unwirksam ist, da diese Personen die tatbestandliehen Voraussetzungen des § 35 AO ohnehin erfiillen werden.
Wurde er gleichwohl erlassen und ist bestandskräftig geworden, ohne dass der entsprechende Steueranspruch entstanden war oder er bereits erloschen ist, hat er sich gegenüber dem Steueranspruch verselbständigt. Er erlischt dann nur noch durch Erfüllung. Eine Ausnahme vom Akzessorietätsgrundsatz enthält § 191 Abs. 5 Satz 2 AG. Hiernach kann trotz eingetretener Festsetzungsvetjährung oder Erhebungsverjährung gegen den Geschäftsführer ein Haftungsbescheid ergehen, wenn bei ihm der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei vorliegt.